Statuten:

An der Generalversammlung vom 1. März 2002 gab sich die Schützengesellschaft Eschenz neue Statuten.

 

 Statuten der Schützengesellschaft Eschenz vom 1. März 2002 pdf-Format
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 Statuten der Schützengesellschaft Eschenz

 

                    I. Name, Sitz und Zweck 

Art. 1          Die Schützengesellschaft Eschenz, gegründet im Jahre 1872 mit Sitz in Eschenz, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Schützengesellschaft Eschenz hat den Zweck, ihre Mitglieder im Interesse des Schiesssportes und der Landesverteidigung im Schiessen auszubilden und die Kameradschaft zu pflegen. 

Der Verein ist Mitglied beim Bezirksschützenverband Steckborn, Thurgauer Kantonalschützenverein und beim Schweizer Schiesssportverband. Damit gehört er auch der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS) an.

 

                    II. Mitgliedschaft/Jahresbeitrag 

Art. 2         Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Junioren, Aktive, Senioren und Senior-Veteranen) und Ehrenmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis. Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, können Mitglied des Vereins werden, sofern sie das vom VBS und SSV festgelegte Mindestalter erreicht haben und die vorliegenden Vereinsstatuten anerkennen. 

Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt. 

Art. 3         Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. 

Art. 4         Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. 

Alle übrigen freiwilligen Schützen (Nichtmitglieder), haben einen Unkostenbeitrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe dieses Beitrags wird jeweils an der ordentlichen Generalversammlung festgelegt. 

Art. 5           Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.

Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane oder der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereins-Versammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.

Ausgeschlossene Mitglieder können innert Monatsfrist nach Erhalt der schriftlichen Ausschlussmitteilung bei der kantonalen Militärbehörde Beschwerde führen. 

Art. 6         Der Austritt hat schriftlich beim Präsidenten oder Vizepräsidenten zu erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr ist zu bezahlen. 

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen, als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins. 

Art. 7          Die ordentliche Generalversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. 

Junioren und Jungschützen gelten mit allen Rechten und Pflichten als Aktiv-Mitglieder. Sie sind jedoch vom Mitgliederbeitrag befreit. 

Art. 8           Aktivmitglieder können zur Annahme einer Wahl in den Vorstand für eine Amtsdauer von 2 Jahren verpflichtet werden. 

Art. 9          Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalsversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden: 

a)      Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen im generellen besonders verdient gemacht haben. 

b)      Schützen, die während mindestens 15 Jahren im Vereinsvorstand oder in der Leitung von Jungschützen- und Ausbildungskursen tätig waren. 

 

                   III. Organisation

 Art. 10        Die Organe des Vereins sind: 

      a)      Vereinsversammlung
b)      Vorstand
c)      Rechnungsrevisoren 

Art. 11        Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte: 

         1.           Appell
  2.           Wahl von Stimmenzählern
  3.           Abnahme des Protokolls
  4.           Entgegennahme des Jahresberichtes
  5.           Abnahme des Revisionsberichtes und der Jahresrechnung
  6.           Festsetzung der Jahresbeiträge
  7.           Entscheid über die Veranstaltung von Schiessanlässen
  8.           Teilnahme an Schiessanlässen
  9.           Genehmigung des Jahresprogrammes
10.           Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes
11.           Wahlen: Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren, Fähnrich
12.           Ernennung von Ehrenmitgliedern
13.           Abänderung und Ergänzung der Statuten
14.           Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern
15.           Mutationen
16.           Verschiedenes 

Vereinsversammlungen können einberufen werden:

a) durch den Vorstand
b) auf Begehren eines Drittels der Vereinsmitglieder

Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde.

Anträge gemäss Art. 11 Ziffer 14 dieser Statuten müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten oder Vizepräsidenten eingereicht werden.

Nicht traktandierte Anträge von erheblicher Tragweite können erst an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung behandelt werden. Die Entscheidung der Tragweite obliegt dem Versammlungsleiter.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Der Versammlungsleiter stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 

Art. 12       Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Eine Wiederwahl ist möglich. Für alle Aktivmitglieder ist die Annahme der Wahl Ehrensache. 

Art. 13        Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. 

 

                   IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren 

Art. 14        Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 

Präsident, Aktuar, Kassier, Schützenmeister, Nachwuchschef, Munitionsverwalter, Beisitzer(n) und Anlagewart. Der Zeigerchef und weitere Schützenmeister müssen nicht zwingend im Vorstand sein. Die Bekleidung von Doppelchargen unter Berücksichtigung der Gewaltentrennung ist zulässig.  

Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere: 

-          Vertretung der Gesellschaft nach aussen
-          Aufnahme neuer Mitglieder
-          Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
-          Genehmigung der Protokolle
-          Vorbereitung des Jahresprogrammes
-          Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
-          Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung
-          Festsetzung der Unkostenbeiträge gemäss Artikel 4
-          Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen
-          Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
-          Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 1'500.-
       sowie wiederkehrende Ausgaben von Fr. 500.-
-          Bestimmen eines Verantwortlichen für die Schützenstube

 

 Art. 15       Die Aufgabenzuteilungen durch den Vorstand sind wie folgt: 

-          Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er erstattet der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Aktuar oder Kassier führt er rechtsverbindliche Unterschrift. 

-          Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Er verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen. Er ist zuständig für die notwendigen Meldungen an die kantonale Militärverwaltung. 

-          Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung vor. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen. 

-     Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen gesicherten und geordneten Schiessbetrieb. Er unterstützt den Aktuar bei der Erstellung des Schiessberichtes. 

-          Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung der Schiessenden. Sie können als Hilfsleiter in der Ausbildung zugezogen werden, sofern sie einen der anerkannten Schiesskurse der Schiessschulen SGS/SPS besucht haben. 

-          Den Vereinstrainern (Leiter/Instruktoren SGS/SPS) obliegt die Aus- und Weiterbildung der Schiessenden. (Die Richtlinien des Ausbildungskonzeptes SSV sind verbindlich). 

-         Der Nachwuchschef ist für die Ausbildung der Jungschützen und Junioren verantwortlich. Er organisiert und leitet den JS-Kurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte. 

-          Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen, sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials. 

-          Der Anlagewart ist für die gesamte Schiessanlage verantwortlich und besorgt die Anschaffung und Aufbewahrung des Vereinsmaterials. 

-          Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.

 

Art. 16       Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar. 

Art. 17        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 

Art. 18        Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. 

 

                   V. Schiesswesen 

Art. 19        Für die Erfüllung der Schiesspflicht sind die jeweils gültigen Verordnungen über das Schiesswesen ausser Dienst massgebend. 

Mitglieder, welche ihre Gewehre durch die Schützengesellschaft beziehen, sind selbst dafür verantwortlich. 

Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane oder der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden. 

Nachlässige Handhabung der Waffe, Ziel- und Anschlagsübungen, Laden und Entladen hinter den Schiessenden sind streng verboten. Es darf nur auf dem Läger und in Richtung Scheibe geladen und entladen werden. Massnahmen zum Schutze des Publikums und der Öffentlichkeit, sowie das Absperren von Strassen und Wegen sind Sache des Vorstandes. 

Wer sich der Gewehrinspektion entzieht, haftet persönlich für alle entstehenden Folgen. Mitglieder und Zeigerpersonal sind gegen Unfälle gemäss bestehenden Vorschriften versichert. 

Wissentlich falsches Zeigen und Melden oder unwahre Eintragungen im Standblatt, Schiessbüchlein respektive militärischen Leistungsausweis und Schiessbericht werden strafrechtlich verfolgt. 

 

                   VI. Finanzielles 

Art. 20       Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. 

Art. 21       Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig. 

Die Jahresbeiträge für die übergeordneten Verbände werden aus der Vereinskasse entrichtet. Sämtliche Einnahmen (Beiträge, Spenden, etc.) gehen in die Vereinskasse. 

Art. 22       Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen. 

Art. 23       Der Vorstand ist beitragsfrei. Mitglieder des Vorstandes haben ihren Rücktritt bis spätestens 31. Oktober des Jahres dem Präsidenten oder Vizepräsidenten schriftlich mitzuteilen. 

Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine persönliche Entschädigung. Die Vereinskasse unterstützt einen gemeinsamen Vorstandsanlass mit maximal CHF 100.00 pro Vorstandsmitglied. Der Anlass ist im Rechnungsjahr durchzuführen und kann nicht auf die Folgejahre übertragen werden.1

Art. 24       Für alle Verbindlichkeiten der Schützengesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder beträgt maximal Fr. 50.-

 

                    VII. Allgemeines und Schlussbestimmungen 

Art. 25        Die Statuten werden jedem Vereinsmitglied zugestellt. Jedes Vereinsmitglied anerkennt durch seinen Beitritt zur Schützengesellschaft Eschenz diese Statuten und verpflichtet sich, dieselben sowie die Beschlüsse und Weisungen der zuständigen Vereinsorgane zu respektieren. Die Unkenntnis der Statuten gilt nicht als Entschuldigung. 

Art. 26      Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben. 

Art. 27       Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Vereinsversammlung. 

Art. 28       Die Auflösung des Vereins oder Fusion mit einem andern Verein kann erfolgen, wenn die Zahl der Absolventen von Bundesübungen unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss von 2/3 aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. 

Wird eine Auflösung beschlossen, so ist das allfällig übrigbleibende Vereinseigentum dem Gemeinderat der Politischen Gemeinde Eschenz zuhanden eines zu gleichem Zwecke sich bildenden Vereins in Verwahrung zu geben. 

Art. 29       Vorstehende Statuten sind an der heutigen Generalversammlung angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 9. Dezember 1962, sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.

 

 

                    8264 Eschenz, 1. März 2002

                   Schützengesellschaft Eschenz

 

                   Der Präsident:                                                    Der Aktuar:

                    Alois Bach                                                          Thomas Holenstein

 

                    Genehmigt: Frauenfeld, 20. März 2002

                    Departement für

                   Justiz und Sicherheit

                   des Kantons Thurgau                                        Der Departementschef

                                                                                               Claudius Graf

 

1 Statutenänderung vom 15. Februar 2008